Contact Form

Name

Email *

Message *

Cari Blog Ini

Author Details

Grundgesetz Artikel 26 Zusammenfassung

Artikel 26 des Grundgesetzes: Handlungen, die das friedliche Zusammenleben gefährden

Absatz 1: Verbot des Angriffskrieges

Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verbietet Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Führung von Angriffskriegen.

Absatz 2: Verbot der Kriegshetze

Absatz 2 des Artikels 26 verbietet außerdem die Kriegshetze. Darunter fallen Äußerungen, die den Krieg glorifizieren oder dazu aufstacheln, Feindseligkeiten gegenüber anderen Völkern zu schüren.

Fazit

Artikel 26 des Grundgesetzes ist ein wichtiger Garant für den Frieden in Deutschland und Europa. Er stellt sicher, dass die Bundesrepublik keine aggressiven Handlungen gegen andere Staaten unternimmt und sich aktiv für die friedliche Beilegung von Konflikten einsetzt. Die Einhaltung dieser Grundsätze trägt maßgeblich zur Stabilität und Sicherheit in der Region und darüber hinaus bei.


Comments